Am 16.12.2017 beantragte die Verteidigung die Einstellung des Verfahrens wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses. Hintergrund des Antrages ist, dass Verteidigerpost des Angeklagten Elma in der Zeit von März 2015 bis Mai 2016 durch den Kontrollrichter des AG Kempten (Allgäu) ohne weitere Einschränkungen an ein Übersetzungsbüro gegeben worden war. Dieses hatte die Post zum Teil in der Türkei übersetzen lassen. Dadurch gelangte die Post an nicht – strafbewehrt – zur…
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