Fehlerhafte Übersetzung von grundsätzlichen Dokumenten

Der 24. Verhandlungstag wurde größtenteils mit der Vernehmung eines Gerichtsdolmetschers verbracht, der als Sachverständiger zur Übersetzung der Satzung der TKP/ML vernommen wurde. Die Satzung wurde von BKA-Dolmetschern übersetzt und auf Deutsch verlesen. Das Sachverständigengutachten soll die Frage beantworten, ob die so zustandegekommene Übersetzung korrekt ist.

Die BKA-Dolmetscherin hatte nicht nur in großem Maße fehlerhaft, sondern auch sehr tendenziös übersetzt, viele Auslassungen gelassen und teilweise ihre eigenen Interpretationen als Übersetzung ausgegeben.

Der Gerichtsdolmetscher hatte bereits ein Gutachten vorgelegt, dass vollständig unverständlich war. Nun legte er im zweiten Anlauf ein weiteres Gutachten vor.

Nach langer Befragung des Gutachters endete die Vernehmung mit dem nachfolgenden Dialog, der das Ergebnis treffend wiedergibt:

Verteidigung: Sie werden ja als Sachverständiger angehört. Können sie garantieren, dass das Ursprungsdokument vollständig übersetzt wurde?

Gutachter: Nein, der Text ist nicht vollständig.

Verteidigung: Dann benennen Sie mir bitte die Auslassungen.

Gutachter: Das habe ich schon gemacht und Rechtsanwältin von der Behrens hat mich schon ergänzt. Ansonsten kann ich Ihre Frage nicht beantworten, weil ich das nicht ausschließen kann.

Verteidigung: Liegt das daran, dass Sie zu wenig Zeit hatten?

Gutachter: Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen Fehler gesucht und und zum Ausdruck gebracht. Ich habe manches übersehen..

Verteidigung: Können Sie jetzt sagen, dass noch weitere Auslassungen gibt?.

Gutachter: Nein, dass kann ich nicht sagen

Verteidigung: Wie wollen Sie das nun beheben?

Gutachter: Ich müsste den Text vollständig neu übersetzen.

 

Das Gutachten hat damit das Ergebnis erbracht, dass die bereits verlesene Übersetzung der Satzung der TKP/ML so fehlerhaft und unvollständig ist, dass die nicht dem Ursprungstext entspricht.

Die Verteidigung hatte im Vorfeld bereits wegen der schlechten Qualität der Übersetzung der Einführung widersprochen. Diesen Widerspruch hatte der Senat abgelehnt. Nun musste viel Zeit aufgewendet werden, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Übersetzung untauglich ist.

Im Anschluss wurde noch ein Antrag auf Beiziehung von Originalen der vom Gericht verlesenen Dokumente gestellt, da die in den Akten befindlichen Kopien die Überprüfung auf Authentizität nicht ermöglichen. Außerdem erfolgte eine Gegenvorstellung der Verteidigung gegen die Ablehnung des Einstellungsantrages wegen der Übersendung von Verteidigerpost an ein in der Türkei ansässiges Dolmetscherbüro.