Am 16.12.2017 beantragte die Verteidigung die Einstellung des Verfahrens wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses.
Hintergrund des Antrages ist, dass Verteidigerpost des Angeklagten Elma in der Zeit von März 2015 bis Mai 2016 durch den Kontrollrichter des AG Kempten (Allgäu) ohne weitere Einschränkungen an ein Übersetzungsbüro gegeben worden war. Dieses hatte die Post zum Teil in der Türkei übersetzen lassen. Dadurch gelangte die Post an nicht – strafbewehrt – zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen, u.a. in der Türkei. Damit ist der Inhalt der Verteidigerpost mit großer Wahrscheinlichkeit türkischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden. In diesem Zusammenhang wurde in dem Antrag u.a. auch darauf hingewiesen, dass die Praxis des türkischen Geheimdienstes MIT bekannt ist, sich Dolmetschern und Übersetzern zu bedienen, um an Informationen zu gelangen.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine adäquate Verteidigung nicht mehr möglich, das Strafverfahren muss schon aus diesem Grund eingestellt werden.
Wir dokumentieren den an einigen Stellen gekürzten Einstellungsantrag der Verteidigung.