Der 33. Hauptverhandlungstag begann, wie der letzte Tag vor den Weihnachtsferien geendet hatte. Der nach dem 19.12.2016 gestellte Befangenheitsantrag der Verteidigung war immer noch nicht beschieden, obwohl mittlerweile drei Wochen vergangen. Befangenheitsanträge sollen eigentlich schnell wie möglich bearbeitet werden . Der Vorsitzende entschied, dass die Verhandlung dennoch – mit den abgelehnten Richtern – fortgesetzt werden sollte, was die Verteidigung beanstandete.
Letztlich wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Wiederum wurden weitere Dokumente eingeführt, die der TKP/ML zugerechnet werden sollen. Die Verteidigung beanstandete dann beispielsweise, die Verlesung eines Bericht über die angebliche Bekennung der TKP/ML zu einem Anschlag, da sowohl eine Bekennung der TKP/ML, als auch der Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) vorliegt. Das Gericht beabsichtigt, die Bekennung der TAK überhaupt nicht einzuführen. Sogar die türkische Polizei war zu dem Schluss gekommen, dass eine eindeutige Zuordnung des Anschlages zur TKP/ML sei nicht möglich. Das Senat hat sich hier bereits mit der Anordnung dieser Verlesung bzgl. der TKP/ML als Urheberin festgelegt. Dies ist folgerichtig, denn das Gericht benötigt ja den „Nachweis“ von Anschlägen in der Türkei durch die Organisation, zur Festschreibung deren „terroristischen“ Charakters.
Die Verteidigung hakte außerhalb der Hauptverhandlung nochmals nach, wie es sein kann, dass der Befangenheitsantrag vom 20.12.2016 bis zum 09.01.2017 noch nicht entschieden worden war und rügte die Besetzung der Spruchkammer, die über diesen Antrag zu entscheiden hatte. Wenn alle Richter in Urlaub gefahren waren, hätten sie ja vertreten werden müssen. Das Gericht stellte alsbald fest, es seien tatsächlich die falschen Richter bestimmt worden, und wies die Entscheidung neuen Richtern eines weiteren Strafsenats des OLG München zu. Die folgenden zwei Hauptverhandlungstermine am Freitag 13.01.2017 und Montag 16.01.2017, wurden wegen Krankheit eines Richters abgesetzt. Erst danach wurde über den Befangenheitsantrag vom 19.12.2016 entschieden, die neuen Richter waren allerdings ebenfalls der Ansicht, dass die Entscheidung ihrer Kollegen keine Befangenheit begründen würde.