Widerspruch der Verteidigung gegen die Einführung von Beweismitteln der türkischen Sicherheitsbehörden
Am 35. Hauptverhandlungstag widersprach die Verteidigung der vom Gericht geplante Einführung von Unterlagen, die von türkischen Behörden an die Generalbundesanwaltschaft übergeben wurden. Wir dokumentieren den geringfügig bearbeiteten Widerspruch.
Die Verteidigung hält die Einführung dieser Dokumente für unzulässig, weil die Quellen für die darin enthaltenen Behauptungen nicht offen gelegt werden und mit großer Sicherheit angenommen werden muss, dass darin auch unter Folter gewonnene Informationen verwertet worden sind.
Besonders pikant an den von den türkischen Sicherheitsbehörden gelieferten Unterlagen ist, dass Ömer Köse, der Leiter der Abteilung Terrorbekämpfung des Polizeipräsidiums Istanbul, unter dessen Leitung die Dokumente erstellt wurden, am 22. Juli 2014 festgenommen wurde. Es laufen eine Vielzahl von Strafverfahren gegen ihn, u. a. wegen des Vorwurfes der Spionage, illegaler Telefonüberwachung, Dokumentenfälschung, Verletzung der Privatsphäre, Beweisfälschung, der Preisgabe von Ermittlungsinformationen und Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Fetö“. Köse befindet sich bis heute in Untersuchungshaft.
Die Einführung des Dokumentes im Rahmen des Selbstleseverfahrens ist schließlich auch deswegen unzulässig, weil darin Informationen, die aus von türkischen Behörden begangenen Straftaten herrühren, enthalten sind. Diese Informationen beruhen offensichtlich auf geheimdienstlichen Aktivitäten, mutmaßlich des türkischen Geheimdienstes MIT. Daß es sich dabei um Informationen handelt, die offensichtlich auch aus einer geheimdienstlichen Agententätigkeit aus Deutschland stammen, die gemäß § 99 StGB strafbar ist, ergibt sich aus der Art der Informationen, die sich auf die angebliche Zusammensetzung und Aktivitäten der TKP/ML in Deutschland beziehen.